Bild: Mann steht an einer Wand gelehnt und über ihm sind Glühbirnen zu sehen. Eine davon leuchtet.
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FAQ - Fragen und Antworten

Ihre Fragen an uns

Auf dieser und den folgenden Seiten haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen der TMZ Thüringer Mess- und Zählerwesen Service GmbH zusammengetragen.

  • Was versteht man unter einer modernen Messeinrichtung?

    Die moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, welche den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über einen Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit) sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann.

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  • Was versteht man unter einem intelligenten Messsystem?

    Das intelligente Messsystem ist eine moderne Messeinrichtung, welche über einen Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Die besonderen Anforderungen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können, sind dabei auf jeden Fall sichergestellt.

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  • Auf welcher Grundlage basiert der Austausch meiner Messeinrichtung?

    Am 24. Juni 2016 wurde vom Bundestag das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ verabschiedet. Ein zentrales Element darin ist das „Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)“, welches den angekündigten Wechsel Ihrer Messeinrichtung fordert.

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  • Wer ist mein Messstellenbetreiber?

    Der zurzeit für Sie zuständige Messstellenbetreiber ist TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG, Schwerborner Straße 30, 99087 Erfurt. Selbstverständlich haben Sie nach §§ 5 und 6 des Messstellenbetriebsgesetzes die Möglichkeit Ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen.

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  • Welche Vorteile bietet mir die neue Messeinrichtung?

    Mit dem Einbau der neuen Messeinrichtung erhalten Sie einen Zähler der neuesten Generation. Dieser ermöglicht Ihnen, Ihr Verbrauchsverhalten zu visualisieren und daraus, z. B. Maßnahmen für eine Verbrauchsoptimierung abzuleiten.
    Erfolgt die Anbindung an einen Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit), können zusätzlich Daten (Zählerstände, Umschaltung zwischen verschiedenen Tarifen) zwischen Ihrer Messeinrichtung und Ihrem Lieferanten, Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber ausgetauscht werden.

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  • Wie viel Strom verbrauchen die neuen Messeinrichtungen selbst?

    Die neuen Messeinrichtungen bzw. Messsysteme dürfen nicht mehr verbrauchen als z. B. die alten Ferraris-Zähler. Sowohl der Eigenverbrauch des Zählers als auch der Verbrauch des Gateways wird nicht erfasst und somit dem Anschlussnehmer auch nicht in Rechnung gestellt.

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  • Benötige ich einen Internetanschluss, um ein intelligentes Messsystem nutzen zu können?

    Nein, das intelligente Messsystem überträgt seine Daten über eine eigene, unabhängige Verbindung.

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  • Warum werden moderne Messeinrichtungen überhaupt eingeführt und sogar zur Pflicht?

    Mit intelligenten Messsystemen soll die sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft ermöglicht werden. Ein Energieversorgungssystem, bei dem in erster Linie wetterabhängig erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht wird, muss flexibel reagieren können. Daher benötigt es Informationen über Erzeugungs- und Verbrauchssituationen. Eine Energieversorgung, die noch stärker marktlich organisiert ist, muss Marktsignale an Verbraucher und Erzeuger transportieren können. Beides zu tun, ist Aufgabe intelligenter Energienetze mit intelligenten Messsystemen als Kommunikationseinheiten.

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  • Wer bekommt vorrangig ein intelligentes Messsystem und wer erhält nur eine moderne Messeinrichtung?

    Das Messstellenbetriebsgesetz regelt, wer zukünftig ein intelligentes Messsystem erhält. Hierfür werden sogenannte Pflichteinbaufälle in Abhängigkeit vom Jahresverbrauch oder der installierten Leistung bei Erzeugungsanlagen (EEG- und KWKG-Anlagen) definiert. Die Abbildung zeigt detailliert die Pflichteinbaufälle und den Zeitraum, in dem die Umrüstung erfolgen muss. Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh und Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 kW werden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet.

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  • Muss ich für den Austausch der Messeinrichtung bezahlen?

    Für den Austausch Ihrer derzeitigen Messeinrichtung durch eine moderne Messeinrichtung entstehen Ihnen keine Kosten. Bei besonders alten Anlagen kann es jedoch notwendig sein, diese gemäß den aktuellen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) umzurüsten. Der mit dem Zählerwechsel beauftragte Mitarbeiter wird Sie in diesem Fall beraten und über die weiteren Schritte informieren.

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  • Ab wann sind moderne Messeinrichtungen durch die Messstellenbetreiber zu verbauen?

    Sobald entsprechende Geräte verfügbar sind, welche die Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen, sind diese zu verbauen. Eine Feststellung der technischen Möglichkeit seitens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist für moderne Messeinrichtungen im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen im Gesetz nicht vorgesehen.

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  • Muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Anschlussnutzer über den Einbau einer neuen Messeinrichtung informieren?

    Ja. Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Anschlussnutzer über den anstehenden Zählerwechsel informieren. Zudem muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Anschlussnutzer auch auf die Möglichkeit der Wahl eines anderen Messstellenbetreibers hinweisen, da dies ein Recht des Verbrauchers nach § 5 MsbG ist.

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  • Ist der Einbau eines intelligenten Messsystems bzw. einer modernen Messeinrichtung verpflichtend bzw. bindend?

    Ja, wenn es sich bei der Messstelle um einen sogenannten Pflichteinbaufall handelt, d. h. der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 29 i. V. m. § 31 MsbG gesetzlich vorgeschrieben ist, muss der Anschlussnutzer/-nehmer den Einbau dulden. Gleiches gilt im Übrigen für den Einbau einer modernen Messeinrichtung.

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  • Wie steht es um die Gewährleistung des Datenschutzes bzw. der Datensicherheit?

    Um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, erklärt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Schutzprofile und technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des BMWi vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Branchenvertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen- Bundesanstalt erarbeitet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente sind auf der Homepage des BSI veröffentlicht.
    Mit einem Siegel des BSI werden nur solche Systeme ausgezeichnet, welche die sehr hohen Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen.
    Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt abschließend, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann erhaltene Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf stets der Zustimmung des Verbrauchers.

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