Damit mit den Prüfungen begonnen werden kann, müssen der prüfenden Stelle alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorliegen. Dazu gehören u. a.:
Antrag zur Durchführung der Befundprüfung
- Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Antragsteller, ggf. Bevollmächtigter,
- Kontaktdaten Antragsteller,
- Messgeräteverwender,
- Kontaktdaten Messgeräteverwender,
- Bezeichnung Prüfling,
- Stelle bei der die Befundprüfung beantragt wird,
- Teilbefundprüfung ja/nein, Umfang,
- Teilnahme an der Durchführung der Befundprüfung erwünscht (ja/nein).
- Informationen zur Beurteilung der Verwendungssituation des Messgerätes müssen zwingend der prüfenden Stelle vorgelegt werden:
- Ausbauprotokoll
- Protokoll/Dokumentation über zusätzliche Messungen vor Ausbau
- Verlängerung Eichfrist durch Stichprobenverfahren mit Angabe der amtlichen Losnummer
- Alle zur Beurteilung des Messgerätes/der ZE notwendigen Unterlagen:
- Zertifikate
- Korrekturwerte zur Bestimmung des MPE (bei MID)
- Sollmerkmalsliste (sofern erforderlich)
- Nachweis über Softwareaktualisierungen nach § 40 MessEG im Feld
- Mitgeltende Unterlagen des Herstellers (z. B. Bedienungsanleitung)
- Überprüfung der Transportbeeinflussung und Dokumentation
Datensicherung
Vor Beginn der Prüfung elektronischer Elektrizitätszähler oder Zusatzeinrichtungen bei der prüfenden Stelle sind von dieser eichrechtlich relevante Speicherinhalte wie z. B. Fehlerregister, eichrechtliches Logbuch usw. zu sichern. Dies dient der Verhinderung eines eventuellen Datenverlusts, der bei der Durchführung der Befundprüfung auftreten könnte. Durch Ablesung der Register am Display per Tastenfunktion oder durch Auslesen per Schnittstelle (D0, Cl usw.) kann dies durchgeführt werden. Sofern möglich, sind entsprechende Prüflinge bis zur Durchführung der Befundprüfung an die Versorgungsspannung anzuschließen.