Carlo Bansini/TMZ

Befundprüfung

Messen - Aber genau

Mit Befundprüfungen schafft die TMZ Klarheit darüber, ob ein Kaltwasserzähler innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenzen arbeitet.

Ablauf einer Befundprüfung:

  • Bitte melden Sie sich mit Ihrem Anliegen per E-Mail oder telefonisch.

    E-Mail: pruefstelle.wasser-waerme@tmz-gmbh.de

    Tel.: 0361 652 5570

  • 2.1 Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Befundprüfung ist zu senden an:

    TMZ Thüringer Mess- und Zählerwesen Service GmbH

    Prüfstelle WTH04

    Robert-Bosch-Ring 19

    98693 Ilmenau

    E-Mail: pruefstelle.wasser-waerme@tmz-gmbh.de

    2.2 Überprüfung des Antrags auf Befundprüfung.

    Eine ergänzende Prüfung vor Ort ist möglich. Diese ersetzt jedoch nicht zwangsläufig die Prüfung in den Räumlichkeiten der prüfenden Stelle. 

    Außerdem ist zu klären, ob der Antragstellende an der Befundprüfung in den Räumlichkeiten der prüfenden Stelle teilnehmen möchte.

  • Um einen sicheren Ablauf zu garantieren, ist der Antragstellende nicht berechtigt das Messgerät eigenständig auszubauen. Diese Aufgabe wird vom Wasserversorger übernommen. 

    Die sachgerechte Dokumentation erfolgt durch das Ausfüllen eines Ausgabeprotokolls und mittels aussagekräftiger Fotobegleitung der Einbausituation.

    Der Wasserversorger wird sich demgemäß zwecks einer Terminabstimmung mit dem Antragstellenden in Verbindung setzen.  

  • Zwischen Ausbau und Übergabe des Messgeräts an die prüfende Stelle darf eine Frist von 14 Tagen nicht überschritten werden. 

  • Nach Erhalt des Messgeräts hat die prüfende Stelle zur Durchführung 14 Tage Zeit.

    Der Antragstellende hat die Möglichkeit als Beobachter an der Prüfung teilzunehmen. Ist dies gewünscht,  vereinbart die prüfende Stelle einen Termin (Dauer der Befundprüfung ca. 3h) mit dem Antragstellenden. 

  • Das Ergebnis der Befundprüfung wird dem Messgeräteverwendenden/Antragstellenden von der TMZ postalisch zugestellt. Der Prüfschein ist das amtliche Dokument für das Ergebnis der Befundprüfung. 

  • Das Messgerät muss durch den Messgeräteverwendenden/Antragstellenden bis zur Einigung beider Parteien als Beweismittel aufbewahrt werden. 

  • Die Kosten der Befundprüfung trägt der Antragstellende, sofern das geprüfte Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wird hingegen festgestellt, dass das Messgerät die Anforderungen nicht erfüllt, übernimmt der Messstellenverwendende die Kosten.