Guido Werner/TMZ

Befundprüfung

Messgenauigkeit überprüfen

Die Befundprüfung überprüft die Messgenauigkeit der Stromzähler und unterliegt einem bestimmten Ablaufplan:

  • Ein Antrag auf Befundprüfung nach § 39 MessEG und § 39 MessEV kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit eines Messgerätes oder einer Zusatzeinrichtung darlegt, gestellt werden. Für diesen ist ein Antragsformular nach GM-P 6.1 Elektrizität, Anhang 6.4 zu verwenden.

    Der Antrag ist an die zuständige Behörde oder an eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Elektrizitätsmessgeräte direkt zu stellen oder über den Messgeräteverwender zuzuleiten.

  • Der Prüfling wird nach der Dokumentation der Verwendungssituation (Muster Ausbauprotokoll in GM-P 6.1 Elektrizität, Anhang 6.2) vom zuständigen Messstellenbetreiber/Verwender oder dessen Beauftragten ausgebaut.

    Hinweis: Befundprüfungen werden nur durchgeführt, wenn das Ausbauprotokoll und der Antrag auf Befundprüfung vollständig ausgefüllt vorliegen. Bei Unvollständigkeit wird dieser zurückgewiesen.

  • Auf Wunsch des Antragstellers kann nach § 39 Absatz 3 MessEV auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden. Die Durchführung einer eingeschränkten Befundprüfung scheidet dann aus, wenn durch diese keine eindeutigen Aussagen über bestimmte Teilaspekte zu erwarten sind.

  • Damit mit den Prüfungen begonnen werden kann, müssen der prüfenden Stelle alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorliegen. Dazu gehören u. a.:

    Antrag zur Durchführung der Befundprüfung

    • Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      • Antragsteller, ggf. Bevollmächtigter,
      • Kontaktdaten Antragsteller,
      • Messgeräteverwender,
      • Kontaktdaten Messgeräteverwender,
      • Bezeichnung Prüfling,
      • Stelle bei der die Befundprüfung beantragt wird,
      • Teilbefundprüfung ja/nein, Umfang,
      • Teilnahme an der Durchführung der Befundprüfung erwünscht (ja/nein).

     

    • Informationen zur Beurteilung der Verwendungssituation des Messgerätes müssen zwingend der prüfenden Stelle vorgelegt werden:
      • Ausbauprotokoll
      • Protokoll/Dokumentation über zusätzliche Messungen vor Ausbau
      • Verlängerung Eichfrist durch Stichprobenverfahren mit Angabe der amtlichen Losnummer

     

    • Alle zur Beurteilung des Messgerätes/der ZE notwendigen Unterlagen:
      • Zertifikate
      • Korrekturwerte zur Bestimmung des MPE (bei MID)
      • Sollmerkmalsliste (sofern erforderlich)
      • Nachweis über Softwareaktualisierungen nach § 40 MessEG im Feld
      • Mitgeltende Unterlagen des Herstellers (z. B. Bedienungsanleitung)

     

    • Überprüfung der Transportbeeinflussung und Dokumentation
  • Vor Beginn der Prüfung elektronischer Elektrizitätszähler oder Zusatzeinrichtungen bei der prüfenden Stelle sind von dieser eichrechtlich relevante Speicherinhalte wie z. B. Fehlerregister, eichrechtliches Logbuch usw. zu sichern. Dies dient der Verhinderung eines eventuellen Datenverlusts, der bei der Durchführung der Befundprüfung auftreten könnte. Durch Ablesung der Register am Display per Tastenfunktion oder durch Auslesen per Schnittstelle (D0, Cl usw.) kann dies durchgeführt werden. Sofern möglich, sind entsprechende Prüflinge bis zur Durchführung der Befundprüfung an die Versorgungsspannung anzuschließen.

  • Die Kosten für eine Befundprüfung von E-Zählern ist in der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV), Schlüsselzahlengruppe 6 geregelt.